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Aktuelle News zum Steuer- und Finanzrecht

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Lohn-News zum Jahreswechsel 2022/2023

  1. Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Das BAG hat in seinem Beschluss vom 13.9.2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, die gesamte Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen.

Eine bestimmte Form der Aufzeichnung ist nicht vorgeschrieben. Es ist also ausreichend, wenn Arbeitnehmer handschriftlich Beginn und Ende sowie die Pausenzeiten und die Gesamtstundenzahl aufzeichnen.

  • Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab Januar 2023 erhalten Arbeitgeber die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter von den Krankenkassen nur noch elektronisch. Für Arbeitgeber wird das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) somit verpflichtend.

Die Krankenkassen stellen den Arbeitgebern nach Eingang der digitalen Arbeitsunfähigkeitsdaten eine Meldung zum elektronischen Abruf bereit.

Die Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr in Papierform ihrem Arbeitgeber vorlegen, sind aber weiterhin verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und die Fehlzeit zu informieren.

Das eAU-Verfahren gilt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sowie auch für Minijobber im gewerblichen Bereich Für für privat krankenversicherte Arbeitnehmer und Minijobber in Privathaushalten findet das Verfahren keine Anwendung.

  • Ausweitung des Übergangsbereichs bei Midijobs

Der Übergangsbereich wird zum 01.01.2023 ausgeweitet, in dem die obere Entgeltgrenze von bisher 1.600 € auf 2.000 € angehoben wird. Die Sozialversicherungsbeiträge werden bei einem Midijobber (520,01 €-2.000,00 €) von einem reduzierten Betrag berechnet.

  • Elekronischer Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern möglich

Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bislang konnte dieser Befreiungsantrag ausschließlich in Schriftform dem Arbeitgeber übergeben werden. Nunmehr wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Beschäftigte vom 1.1.2023 an den Antrag seinem Arbeitgeber auch elektronisch übermitteln kann.

Nicht geändert hat sich, dass der Befreiungsantrag vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist.

Bei den vorgenannten Hinweisen handelt es sich nicht um abschließende Informationen und können daher eine persönliche Beratung nicht ersetzen. Gerne stehen wir Ihnen für einen Beratungstermin zur Verfügung.

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